Weingesetz

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    Das deutsche Weingesetz teilt die Weine in vier Güteklassen ein. Die höchste Stufe ist der Qualitätswein mit Prädikat (QmP), gefolgt vom Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (QbA), dem Landwein und dem Tafelwein.


    1. Qualitätswein mit Prädikat (QmP) ist die höchste Klasse. Je nach Rebsorte und Anbau-gebiet müssen die Weine bestimmte Mindestmostgewichte erreichen. Sie stammen von einem Bereich innerhalb eines Anbaugebietes, einer Großlage oder Einzellage. Sie dürfen nicht mit Zucker angereichert werden und sie müssen die Amtliche Prüfnummer erlangen.Diese Weine werden in sechs Prädikate eingeteilt: Kabinett (ca. 75° Oechsle), Spätlese (ca. 85°), Auslese (ca. 90°), Beerenauslese (ca. 120°) und Trockenbeerenauslese (ca. 150°). Außerdem Eiswein (ca. 110°), eine weitere und seltene Spezialität. Die Trauben werden in gefrorenem Zustand gelesen, sofort abgepresst und weiterverarbeitet.
    2.Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (QbA). Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Prädikats-Weine. Diese Weine dürfen aber mit Zucker angereichert werden und die Mostgewichte können je nach Anbaugebiet bis zu 50 % tiefer liegen.
    3. Landwein. Ein qualitativ gehobener Tafelwein mit Ursprungsbezeichnung. Die Weine haben einen für das Gebiet typischen Charakter und werden nur trocken oder halbtrocken ausgebaut. Der Alkoholgehalt muss bei mindestens 9 Vol.-% liegen.
    4. Tafelwein. Die niedrigste Stufe. Öfter Verschnitte ohne oder mit weitläufiger Herkunfts-bezeichnung. Die Weine stammen von empfohlenen oder zugelassenen Rebsorten, die im Inland geerntet wurden. Das Mostgewicht weist mind. 44° Oechsle auf. Der Mindest-alkoholgehalt liegt bei 8,5 Vol.-%.